Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe

gem. § 8 WHG, Art. 15 BayWG  i. V. m. Art. 70 BayWG

Hinweis:

In Wasserschutzgebieten und auf im Altlastenkataster eingetragene Flächen sind Grundwasserwärmepumpen grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

Notwendige Unterlagen:

 

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:

 

  • Lageplan M 1 : 5.000

  • Lageplan M 1 : 1.000 mit Standort der Entnahme- und des Schluckbrunnens

  • Datenblatt Wärmepumpe

  • Ausbauplan des Entnahme- sowie des Schluckbrunnens

  • Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) für Anlagen bis max. 50 KJ/s

Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechende/n Unterlage/n am Ende des Formulars hochgeladen wurde/n.

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PDF-Formular:

 

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Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten
Angaben zur Wasserentnahme und der Nutzung
Angaben bei thermischen Nutzungen > 50 kJ/s

Angaben zur geplannten Grundwasserentnahmepumpe

Grundwasser

Grundwasserfließrichtung

Hinweis:

Die Brunnen müssen in dem in der Anlage beigefügten Lageplan M 1 : 5.000 eingetragen sein.

Anzeigenbereich des Thermometers

Hinweis:

  • Entnahme- und Einleitungsbrunnen müssen so gestaltet werden, dass Verunreinigungen des Grundwassers ausgeschlossen sind, d. h. es dürfen weder Niederschlagswasser noch sonstige schädliche Stoffe in das Grundwasser gelangen können.
     
  • Die Wärmepumpe muss nach DIN 8901 über eine automatische Abschaltevorrichtung bei Leckage im Kälte-kreislauf verfügen.
     
  • Für das Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten von oberflächennahem, nicht gespannten Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s (bis zu etwa drei Wohneinheiten) und das Wiedereinleiten des abgekühlten oder erwärmten und in seiner Beschaffenheit nicht weiter veränderten Was-sers in das oberflächennahe Grundwasser gilt die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen eine behördliche Entscheidung ergeht und die Benutzungen außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutz-gebieten sowie im Altlastenkataster eingetragener Altlastenflächen liegen.
Anlagen

Bei einem Verfahren nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG muss der Antrag zusammen mit dem Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft –PSW- eingereicht werden, den der Antragsteller mit der Begutachtung seines Vorhabens beauftragen muss. Eine jeweils aktuelle Liste anerkannter privater Sachverständiger kann im Internet unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_wasserrecht/psw/index.htm abgerufen oder beim Landratsamt erfragt werden

Schlusserklärung
Sicherheitsabfrage

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