Landratsamt Cham

Verkehrswesen

Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B

Notwendige Unterlagen:

 

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:

Bürgerkonto:

 

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

PDF-Formular:

 

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Dann können Sie hier die Druckversion (PDF-Dokument) herunterladen und per Post verschicken.

Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B

Ihre Bürgerkontodaten
Weitere Angaben zur Person

 

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Ihr Antrag

 

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Begründung des Antrags
Angaben zu den Erziehungsberechtigten

Zustimmungserklärung: 

Als gesetzlicher Vertreter des/der Obengenannten geben die Unterfertigten hiermit die Zustimmung, dass vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Mindestalters eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse für den genannten Zweck erteilt werden darf. Wir verpflichten uns hiermit zur Übernahme der persönlichen Haftung und Mitverantwortung. Mit einer evtl. notwendigen Fahrtauglichkeitsuntersuchung besteht Einverständnis.

 

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Ihre Unterlagen

Bitte fügen Sie die genannten Unterlagen als Datei an.

Über die Schaltfläche "Datei auswählen" können Sie Ihren Computer nach Ihren Unterlagen durchsuchen und auswählen.

  • Personalausweis (Kopie) des Antragstellers und der Erziehungsberechtigten
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über Arbeitszeiten
  • Bescheinigung der Schule

 

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Hinweis:

Wir weisen zudem ausdrücklich darauf hin, dass die gewährte Ausnahme vom Mindestalter eine Fahrberechtigung nur vom Wohnort zu den genannten Zielen vermittelt. Die Fahrten zu den genehmigten Zielen sind auf direktem oder sicherstem Weg und nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zwecke der Ausnahme durchzuführen. Alle Fahrten abseits der genehmigten Fahrtstrecke bzw. außer dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausnahmezweck werden mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndet. Einkaufsfahrten, Fahrten in der Mittagspause und ähnliche Fahrten sind von der Ausnahme nicht gedeckt.

Ihre Erklärungen

 

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Datenschutzhinweise nach EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO

Verantwortliche Behörde:

Landratsamt Cham, Rachelstraße 6, 93413 Cham
Tel: +49(9971)78-0, E-Mail: poststelle@lra.landkreis-cham.de

Behördlicher Datenschutzbeauftragter:

Datenschutzbeauftragter Landratsamt Cham, Rachelstraße 6, 93413 Cham
Tel: +49(9971)78-342, E-Mail: datenschutzbeauftragter@lra.landkreis-cham.de

Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit / Empfänger der Daten:

Führen von Register mit allen relevanten Daten aus den Bereichen Straßenverkehrsrecht, Straßenverkehrszulassungsrecht, Fahrerlaubnisrecht, Güterkraftverkehr, Personenbeförderung unter Verwendung nachfolgender Verfahren wie Microsoft Office, VEMAGS u. a. 

Zwecke der Verarbeitung und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben: Bearbeitung des gestellten Antrags, Elektronische Unterstützung des Parteiverkehrs, der Maßnahmenbearbeitung und Aufgaben der mit den zuvor genannten allgemeinen genannten Bereiche verbundenen Geschäftsvorfälle. Die Rechtsgrundlagen, auf der Ihre Daten erhoben werden, sind: Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E u. a. i.V.m. Straßenverkehrsordnung (StVO), Eisenbahnkreuzungsgesetz, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), Fernstraßengesetz (FernStrG), Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), EWG-VO, Ferienreise-VO, GefahrgutbeförderungsG, Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), Kraftfahrzeug-Steuergesetz (KraftStG), Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG), Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), 
 

Empfänger bzw. Kategorien der Empfänger personenbezogener Daten bei Weitergabe:

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an: Straßenbaulastträger des Landes Bayern, des Landkreises Cham und der Gemeinden, Anfragen und Meldungen der Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse, insbesondere über alle Maßnahmen, wie z. B. Baustellen, die die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs betreffen, Zuständige Polizeidienststellen, Anfragen und Meldungen der Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse , insbesondere über alle Maßnahmen, wie z. B. Baustellen, die die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs betreffen Übergeordnete Behörden, wie z. B. die Regierung der Oberpfalz, z. B. bei Beschwerden und Widersprüchen Gerichte, insbesondere im Falle von Klagen VEMAGS-Online-Programm mit allen betroffenen Anhörungsstellen für die beantragte Fahrtstrecken im Rahmen der Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehrstransporte Bundesamt für Güterverkehr, insbesondere bei Anfragen, Auskünfte und Meldungen, insbesondere den Umfang und die Anzahl der Verkehrsunternehmen und der erteilten Lizenzen 

Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien:

Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:

 

Fahrerlaubnisrecht:

Tilgungsfristen für Daten der örtlichen Register, die auch im Verkehrszentralregister gespeichert sind (§ 61 Abs. 3 StVG i.V.m. § 29 StVG):

a) 2,5 Jahre bei Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten mit bis zu einem Punkt

b) 5 Jahre bei Entscheidungen bei Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten mit mehr als einem Punkt, von Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen und bei Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung

c) 10 Jahre in allen übrigen Fällen 

Zulassungsrecht:

Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen:

Löschfrist: 1 Jahr nach Eingang der Kraftfahrt-Bundesamt - Ablage (KBA) (§45 Abs. 1 Satz 1 FZV vorbehaltlich § 45 Abs. 4 FZV)

Bei Zuteilung des amtlichen Kennzeichens an neuen Halter sofort, spätestens 1 Jahr nach Eingang der KBA - Ablage (§45 Abs. 1 Satz 2 FZV)

Rote Kennzeichen: Löschfrist: 1 Jahr nach Rückgabe, Ablauf oder Entzug (§45 Abs. 2 FZV)

Ausfuhrkennzeichen: Löschfrist: 1 Jahr nach Ablauf der Gültigkeit (§45 Abs. 3 FZV) bei Diebstahl des Fahrzeugs bei Wiederauffinden des Fahrzeugs bzw. 10 Jahre nach Beendigung der Sperrfrist für die Neu-Zuteilung des Kennzeichens (§ 45 Abs. 4 Nr. 1 FZV) Daten zu Kennzeichen nach § 30 Abs. 6 FZV (Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung): Löschfrist: 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entzug (§45 Abs. 5 FZV) erweiterte Zuständigkeit: Löschfrist: 1 Jahr nach Vorgangsdurchführung

Aktenvermerke: Löschfrist: 1 Jahr nach letzter Bearbeitung Quittungen /Belege: Löschfrist: 6 Jahre nach Datum Quittungsdruck

Protokollierungen: Löschfrist: 16 Monate nach Datum der Protokollerstellung

Aufbietung ZB1/ZB2 gegenüber Verkehrsblatt:

Löschfrist: 1 Jahre nach Datum der Veröffentlichung

Versichererwechselkorb / Versicherungsanzeigenkorb: Löschfrist: 6 Monate nach Versicherungsbeginn bzw. Datum Eingang

Kostenfestsetzung: Löschfrist: 10 Jahre nach Datum der Fälligkeit

KBA-Ausgabensätze: Löschfrist: 4 Monate nach Datum der Ausgabe

Postverkehr: Löschfrist: 3 Monate nach Ausgangsdatum: gebührenpflichtige Auskünfte: Löschfrist: 3 Monate nach Datum der Auskunft

Internetgeschäftsvorfälle: Löschfrist: 12 Monate nach Datum der Bearbeitung bzw. Status gelöscht

Hitliste: Löschfrist: 6 Monate nach Verarbeitungsdatum

Bankverbindung: Löschfrist: Nach Generierung des Ausgabensatzes endgültig gelöschte Fahrzeuge: Löschfrist: 1 Jahr nach Löschdatum Vorhalterdaten aus Vorgang UA Löschfrist: 6 Monate nach Vorgangsdatum 


Verkehrsrecht: Personendaten die nicht gesetzlichen Fristen der Löschung unterliegen, z. B. für Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse nach der StVO werden in der Regel drei bis spätestens 10 Jahre nach dem Erlöschen der Erlaubnis/Genehmigung gelöscht und vernichtet. 

Rechte der Betroffenen:

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18,20,21 zu: Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, Recht auf Datenübertragbarkeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. 

Pflicht zur Bereitstellung der Daten:

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus: Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG-E i.V.m. Straßenverkehrsordnung, Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Datenübermittlungsrichtlinien von Kraftfahrtbundesamt (KBA), Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und andere einschlägige verkehrsrechtliche Vorschriften. Ohne die Bereitstellung Ihrer persönlichen Daten kann ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Die beantragte Genehmigung, Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis kann nicht erteilt werden.