Antrag auf Anordnung einer Verkehrsbeschränkung zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum
(gem. § 45 Abs. 1 und Abs. 6 StVO)

Hinweis:

 

Der Antrag auf Vollsperrung muss mindestens 14 Arbeitstage vor Beginn der Maßnahme bei der Verkehrsbehörde eingehen. Dabei ist es Aufgabe der Baufirma einen entsprechenden Umleitungsplan beizulegen.

Der Antrag auf Teilsperrung (Fahrbahnrand, teilweise Fahrbahnrand, halbseitige Sperrung) muss mindestens 8 Arbeitstage vor Beginn der Maßnahme bei der Verkehrsbehörde eingehen. Durch die Einführung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A5.2) kann es aber auch dazu kommen, dass eine Vollsperrung notwendig wird, die dann eine längere und genauere Prüfung des Antrages zur Folge haben kann. Bei verspätetem oder unvollständigem Eingang des Antrages kann keine rechtzeitige verkehrsrechtliche Anordnung erfolgen. 

 

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Verkehrswesen
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