Anzeige eines Erdaufschlusses
nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Art. 30 Bayer. Wassergesetz (BayWG)

Wichtig

Dieser Antrag kann nur vom Bauherrn gestellt werden.

Notwendige Unterlagen:

 

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:

 

  • Übersichtsplan M 1:5000 mit Markierung des Vorhabensstandortes 
  • Detaillageplan M 1:1000 mit Eintragung des Vorhabensstandortes
  • Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds
  • Maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und Din 4023
  • Bescheid des Wasserversorgers über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
  • ggf. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers (Vorlage)
  • ggf. Zertifizierung nach DVGW W 120 der Bohrfirma bei erstmaliger Anzeige
  • Erklärung der beauftragten Bohrfirma (Vorlage)

 

Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechenden Unterlagen hochgeladen wurden.

 

Bevor Sie starten, können Sie hier die Datenschutzhinweise einsehen!

Wie möchten Sie das Formular ausfüllen?

Bürgerkonto:

 

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Kein Bürgerkonto:

 

Sollten Sie über kein Bürgerkonto verfügen, so können Sie auch ohne Login direkt zum Formular.


PDF-Formular:

 

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Organisationsbezogene Daten

Angaben zum Ansprechpartner

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Ihre persönlichen Angaben

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Grundstückseigentümer

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Angaben zum Antrag
Standort des Erdaufschlusses

Bestehen im Umkreis:

Beauftragte Bohrfirma

Ansprechpartner

Hinweis

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Zertifikat bei erstmaliger Anzeige bitte beilegen!

Angaben zur Bohrung
Beschreibung des geplanten Brunnens
Grundwasserentnahme

Entnahmemenge:

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Über die Schaltfläche "Datei auswählen" können Sie Ihren Computer nach Ihren Unterlagen durchsuchen und auswählen.

Möchten Sie uns weitere Unterlagen zur Verfügung stellen?

Weitere Unterlagen sind nicht zwingend erforderlich, können uns aber ggf. helfen, Ihr Anliegen schneller zu bearbeiten. Bitte geben Sie zusätzlich zur Datei an, um welche Art von Unterlage es sich handelt.

Hinweis

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Bitte Beachten Sie, dass an dieser Stelle nur maximal 5 weitere Dokumente hochgeladen werden können.

Schlusserklärung
  • Im Rahmen der Anzeige ist nur der Bau eines Brunnens im obersten Grundwasserstockwerk zulässig. Nicht zulässig sind Bohrungen in gut geschützte "gespannte" Grundwasservorkommen und in tiefere Grundwasserstockwerke, da diese der Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorbehalten bleiben. Gespannte Grundwasservorkommen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Grundwasser auf größerer Fläche durch eine Ton- oder Schluffschicht überdeckt ist und darunter unter Druck ansteht.
  • Für die Errichtung des Brunnens darf nur Baumaterial verwendet werden, für das eine europäische Zulassung oder eine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik nach dem Bauproduktegesetz ausgestellt ist.
  • Von jeder Bohrung sind ein Schichtenverzeichnis und ein maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und DIN 4023, sowie ein Lageplan (M = 1 : 1 000) des Standortes zu fertigen. Daten zur Höhenlage bezogen auf NN sind beizufügen, soweit sie bekannt sind.
  • Die Vorgaben des DVGW-Regelwerks W 122 "Abschlussbauwerke für Brunnen der Wassergewinnung" sind sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist der obere Abschluss der Brunnen so zu gestalten, dass das Eindringen von Oberflächenwasser wirksam verhindert wird und ein werksmäßig hergestellter Brunnenkopf verwendet wird.
  • Die Errichtung von Brunnen in Wasserschutzgebieten ist grundsätzlich verboten.
  • Die Bohrung für den Bau eines Brunnens im obersten Grundwasserstockwerk ist nach § 49 WHG anzeigepflichtig. Die Anzeige muss mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt Cham, Sachgebiet 54 erfolgen. Tiefere Bohrungen benötigen eine wasserrechtliche Erlaubnis.
  • Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass das Vorhaben untersagt wurde, darf der Brunnen gebaut bzw. die Bohrung durchgeführt werden. Sollte sich herausstellen, dass bei der tatsächlichen Verwirklichung der Maßnahme Änderungen gegenüber der geplanten Ausführung erfolgt sind, ist das Landratsamt Cham hiervon unverzüglich zu informieren.
  • Sollen durch den zu errichtenden Brunnen mehrere Haushalte mit Trinkwasser versorgt werden, ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen.
  • Es wird empfohlen, mit den Bohrungen bzw. dem Brunnenbau Fachfirmen zu beauftragen, die im Besitz der DVWG-Bescheinigung W 120 sind bzw. eine entsprechende Qualifikation nachweisen können.
  • Die Lage des Brunnens im freien Gelände muss deutlich sichtbar sein. Ein Überdecken der Brunnenabdeckung mit Erde oder sonstigem Bewuchs ist zu verhindern.
  • Für die Grundwasserentnahme ist in der Regel die Teilbefreiung vom Benutzungszwang des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmers (z.B. Gemeinde, Zweckverband, Wasserbeschaffungsverband u.a.) nötig. Ansprechpartner ist das zuständige Wasserversorgungsunternehmen. 
  • Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der Trinkwasser-Verordnung für Trinkwassergewinnungsanlagen und für Brauchwasseranlagen im Haushalt weitere Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt bestehen können. Bitte wenden Sie sich daher vor Beginn der Bauarbeiten an die zuständige Abteilung Gesundheitswesen beim Landratsamt Cham, Tel. 09971/78-450.

Wie geht es weiter?


Nach dem Absenden des Formulars können Sie den ausgefüllten Antrag herunterladen.

 

Nach Überprüfung der Unterlagen durch die Sachbearbeiter des Wasserrechts werden Sie von uns kontaktiert.

 

Nachreichungen senden Sie bitte per Post an Landratsamt Cham - Wasserrecht, Rachelstraße 6, 93413 Cham möglich.